BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19
LG Köln 22. Februar 2019
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OLG Köln 27. September 2019
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BGH 19. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verwendung einer temperaturabhängigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“) im Euro-5-Dieselfahrzeug der Beklagten. Er behauptet, die Abgasrückführung werde bei niedrigen Außentemperaturen reduziert, was zu erhöhten Stickoxidemissionen führt. Die Beklagte habe dies im Typgenehmigungsverfahren verschleiert.

Entscheidungsgründe
Das Verhalten der Beklagten ist nicht per se sittenwidrig (§ 826 BGB), da das Thermofenster keine unzulässige Umschaltlogik zwischen Prüfstand und Normalbetrieb aufweist. Sittenwidrigkeit setzt Vorsatz voraus, also das bewusste und billigende Inkaufnehmen eines Gesetzesverstoßes (Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG). Das Berufungsgericht hat jedoch den Vortrag des Klägers zu unzutreffenden Angaben im Typgenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt, was eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellt.

Praxishinweis
Für Schadensersatzansprüche wegen Abschalteinrichtungen ist der Nachweis eines bewussten Gesetzesverstoßes und dessen Billigung durch die handelnden Personen erforderlich. Unvollständige oder irreführende Angaben im Typgenehmigungsverfahren können hierfür relevante Anhaltspunkte liefern und sind sorgfältig zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 433/19
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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