BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19
LG Bad Kreuznach 5. Oktober 2018
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OLG Koblenz 12. Juni 2019
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BGH 25. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt einen Gebrauchtwagen mit unzulässiger Abschalteinrichtung (Motor EA189, Euro 5). Die Beklagte hat diese Software bewusst zur Täuschung des KBA eingesetzt. Nach Bekanntwerden fordert der Kläger Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Rückgabe, was die Beklagte ablehnt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB analog). Die Beklagte hat durch strategische Täuschung des KBA und Ausnutzung der Arglosigkeit der Käufer sittenwidrig gehandelt. Ein Vermögensschaden liegt vor, da der Vertragsschluss unvernünftig und die Leistung für den Kläger nicht voll brauchbar ist. Die Beklagte trägt eine sekundäre Darlegungslast zur Kenntnis des Vorstands. Nutzungsersatz ist anzurechnen (§ 287 ZPO).

Praxishinweis
Hersteller haften für arglistige Täuschung bei unzulässigen Abschalteinrichtungen auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern. Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB setzen eine strategische Täuschung und Kenntnis der Geschäftsleitung voraus. Vorteilsausgleich ist zu beachten, Annahmeverzug nur bei ordnungsgemäßem Angebot.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 252/19
Entscheidungsdatum : 24. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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