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BGH
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 196/14 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der "verbleibende Zeitwert" des Fahrzeugs eine Kappungsgrenze darstellt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2 im Einzelnen ergibt, nicht entscheidungserheblich ist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 19.323 EUR zuerkannt hat, enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ergibt sich bei richtiger Anwendung der sogenannten linearen Berechnungsmethode, von der auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgeht, lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (rund) 30.874 EUR, so dass nach Abzug dieses Betrages vom Kaufpreis (53.740 EUR) noch ein Betrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 22.866 EUR verbleibt, also sogar ein etwas höherer Betrag, als der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochen worden ist.
Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis (hier 53.740 EUR) durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159 unter III 2; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3563 f.). Als Restlaufleistung waren hier 235.000 km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs (250.000 km) die bis zur Übergabe an die Klägerin (Käuferin) gefahrenen (rund) 15.000 km abgezogen werden. Hieraus errechnet sich eine Entschädigung von 0,2287 EUR je km, somit für gefahrene 135.000 km, wie bereits ausgeführt, ein Betrag von 30.874 EUR. Die abweichende Berechnung des Landgerichts, die das Berufungsgericht erst über die Grenze des "verbleibenden Zeitwerts" korrigiert hat, beruht darauf, dass dabei rechtsfehlerhaft lediglich die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs (100.000 km), zugrunde gelegt worden war. Wie die Revisionserwiderung richtig darlegt, führt eine solche - verfehlte - Berechnungsweise zu dem "unsinnigen" Ergebnis, dass die vom Käufer für jeden von ihm gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung umso höher ist, je geringer die Restlaufleistung im Zeitpunkt der Rückgabe ist.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.