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9. Dezember 2014
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10. Dezember 2020
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6. Dezember 2024
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21. Januar 2026
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1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. 2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 3In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
Fußnote
(+++ § 67: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • 58
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Öffentliche Quellen • 4
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- 3. 21/5874 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen KindergeldesBundestag Drucksachen · 11. Mai 2026
- 4. 21/6992 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 21/5874, 21/6979 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen KindergeldesBundestag Drucksachen · 8. Juli 2026