BGH
23. März 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.03.2007 - 2 StR 80/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 80/07 |
| Entscheidungsdatum : | 23. März 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck