BGH, Urteil vom 04.03.2010 - III ZR 79/09
AG Düsseldorf 19. Dezember 2007
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LG Düsseldorf 19. Februar 2009
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BGH 4. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin schließt mit dem Beklagten einen Internet-System-Vertrag über Erstellung, Hosting und Betreuung einer Website für 36 Monate. Streit besteht über die Zahlung der Entgelte für das zweite und dritte Vertragsjahr. Der Beklagte rügt die Unwirksamkeit einer Vorleistungsklausel (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AGB) und kündigt den Vertrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert den Vertrag als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Die Vorleistungspflicht des Kunden in § 1 Abs. 1 Satz 2 AGB ist wirksam, da sie sachlich gerechtfertigt ist und die Interessen des Kunden nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die Klausel berücksichtigt die überwiegende Leistungserbringung der Klägerin zu Vertragsbeginn und wahrt das Druckmittel des Kunden.

Praxishinweis
Vorleistungsklauseln in Internet-System-Werkverträgen sind gegenüber Unternehmern grundsätzlich zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und eine angemessene Interessenabwägung erfolgen kann. Die Einordnung als Werkvertrag ist maßgeblich für die Wirksamkeit der Zahlungsmodalitäten.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.03.2010 - III ZR 79/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 79/09
Entscheidungsdatum : 3. März 2010
Amtliche Quelle :

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