BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 139/23
LG Rostock 16. Juni 2023
>
BGH 19. Juli 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, die gegen einen Beschluss zur Umlage von Prozesskosten einer Beschlussklage auf alle Eigentümer, einschließlich der obsiegenden Kläger, vorgehen. Die Beklagte Gemeinschaft hatte die Kosten des Vorprozesses per Sonderumlage verteilt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 16 Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG. Prozesskosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, sind Verwaltungskosten und nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Eine abweichende Kostenverteilung bedarf eines gesonderten Beschlusses gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Revision führt zur Klageabweisung.

Praxishinweis
Seit 1.12.2020 sind Prozesskosten der Gemeinschaft in Beschlussklagen als Verwaltungskosten anzusehen und grundsätzlich nach dem allgemeinen Schlüssel umzulegen. Obsiegende Kläger müssen diese Kosten anteilig tragen, sofern keine abweichende Beschlussfassung vorliegt. Ein gesonderter Antrag zur Änderung des Verteilungsschlüssels ist erforderlich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge8

  • 1WEG-Recht - BGH-Überblick - WohnungseigentumsrechtEingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026

  • 2auch der Sieger zahlt, Kostenverteilung bei Beschlussklagen im WohnungseigentumEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 1. Oktober 2024

  • 3Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. August 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2024 - V ZR 139/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 139/23
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2024
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text