BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13
BGH 18. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte bewirbt Schlafzimmermöbel mit der Angabe „KOMPLETT“ und Abbildungen von Betten mit Matratzen. Der Kläger rügt Irreführung, da der Preis nur das Bettgestell ohne Lattenrost und Matratze umfasse. Ein Hinweis „Ohne Lattenroste, Matratzen…“ ist in kleiner Schrift enthalten.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 5 Abs. 1 UWG (Irreführungsverbot). Das Gericht verneint eine Irreführung, da der Verbraucher bei einer wirtschaftlich bedeutsamen Anschaffung die gesamte Werbung einschließlich des nicht hervorgehobenen Hinweises zur Kenntnis nimmt. Ein Sternchenhinweis am Blickfang ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Werbung übersichtlich und kurz ist.

Praxishinweis
Werbung für langlebige, teure Produkte kann auch ohne klarstellenden Sternchenhinweis zulässig sein, wenn der Verbraucher die ergänzenden Erläuterungen bei sorgfältiger Betrachtung wahrnimmt. Blickfangmäßig irreführende Angaben sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht durch den Gesamttext entkräftet werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 129/13
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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