BGH, Versäumnisurteil vom 12.01.2017 - I ZR 258/15
LG Coburg 29. Januar 2015
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OLG Bamberg 9. Dezember 2015
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BGH 12. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt bei einem Testkauf vom Beklagten farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke, die weder auf dem Produkt noch der Verpackung eine Herstellerangabe tragen. Er verlangt Unterlassung der Inverkehrbringung solcher Produkte ohne Herstellerangabe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG (Herstellerpflichten). Es bejaht jedoch einen Verstoß des Beklagten als Händler gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG in Verbindung mit § 3a UWG, da Händler verpflichtet sind, nur sichere Produkte mit Herstellerangabe in Verkehr zu bringen.

Praxishinweis
Händler haften nach § 6 Abs. 5 ProdSG für das Fehlen der Herstellerangabe auf Verbraucherprodukten als Marktverhaltensregelung gem. § 3a UWG. Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht unter die Kosmetik-Verordnung, sind aber sicherheitsrechtlich gekennzeichnet. Unterlassungsansprüche sind auch ohne Verschulden durchsetzbar.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 24. Februar 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 12.01.2017 - I ZR 258/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 258/15
Entscheidungsdatum : 11. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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