BGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 242/10
BGH 28. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks in Bruchteilsgemeinschaft und verlangen vom Beklagten, Mieter einer Wohnung, die Duldung der Anbringung von Balkonen. Die Modernisierungsankündigung enthält Angaben zu Art, Umfang, Beginn, Dauer der Arbeiten sowie zur Mieterhöhung.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Nach §§ 432, 554 BGB genügt der Klageantrag, wenn der Duldungserfolg und wesentliche Arbeitsschritte umschrieben sind. Die Modernisierungsankündigung erfüllt die Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB, da sie dem Mieter die wesentlichen Informationen zur Maßnahme und deren Auswirkungen vermittelt. Ein zu strenger Konkretisierungsmaßstab wird abgelehnt.

Praxishinweis
Bei Modernisierungsankündigungen genügt eine sachgerechte, aber nicht übermäßig detaillierte Beschreibung der Maßnahmen. Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft können Duldungsansprüche gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch einzeln klageweise durchsetzen. Neue Einwendungen im Berufungsrecht sind nur bei streitigen Tatsachen ausgeschlossen.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 10. April 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 242/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 242/10
Entscheidungsdatum : 27. September 2011
Amtliche Quelle :

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