BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. September 2011
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BAG 25. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Wechselschichtarbeiter bei einer Bundesbehörde, verlangt Überstundenvergütung für 2009 auf Grundlage des TVöD (§§ 6, 7). Streit besteht über die Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD und den maßgeblichen Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint Überstundenansprüche, da der Schichtplanturnus gemäß § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD der gesamte Jahresdienstplan ist. Überstunden entstehen nur, wenn die im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden im Turnus die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) überschreiten. Die Klage scheitert zudem an Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, da das Landesarbeitsgericht unzulässig über den Klageantrag hinaus entschieden hat.

Praxishinweis
Bei Wechselschichtarbeit ist der Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum maßgeblich. Überstundenvergütung setzt Überschreitung der tariflichen Sollarbeitszeit im gesamten Turnus voraus. Unwirksamkeit von Dienstplänen wegen fehlender Personalratsbeteiligung begründet keinen individuellen Vergütungsanspruch.

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Fachbeiträge1

  • 1BAG, Urteil vom 15.04.2015, 4 AZR 796/13Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 15. Januar 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 800/11
Entscheidungsdatum : 24. April 2013
Amtliche Quelle :

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