BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/20
LG München I 15. Oktober 2019
>
OLG München 30. Juli 2020
>
BGH 29. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Hersteller eines goldfarbenen Schokoladenhasen, behaupten Verkehrsgeltung und Benutzungsmarkenschutz des Goldtons „CIELAB 86.17, 1.56, 41.82“ für Schokoladenhasen gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG. Die Beklagte vertreibt ähnlich goldfolierte Schokoladenhasen, was die Kläger als Markenverletzung rügen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Kläger Verkehrsgeltung des Goldtons als abstrakte Farbmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG vor dem 14.01.2019 erworben haben. Die Neuregelung des § 3 Abs. 2 MarkenG nF findet keine Anwendung. Ein Zuordnungsgrad von über 50 % genügt für Verkehrsgeltung. Die Farbe dient als Herkunftshinweis, ohne Hausfarbenfunktion vorauszusetzen.

Praxishinweis
Benutzungsmarken an abstrakten Farbzeichen genießen Schutz nach altem Recht, wenn Verkehrsgeltung vor Neuregelung bestand. Für Farbmarken genügt ein Zuordnungsgrad über 50 %. Die markenmäßige Benutzung kann auch bei komplexer Kennzeichnung bejaht werden. Bei Konzernstrukturen kann Verkehrsgeltung mehreren Unternehmen zugutekommen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Goldhasen“ genießt MarkenschutzEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. September 2021

  • 2Goldhase" genießt MarkenschutzEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 29. Juli 2021

  • 3Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 8. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 139/20
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2021
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text