BGH, Urteil vom 17.02.2016 - 2 StR 25/15
BGH 17. Februar 2016

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in nicht geringer Menge und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Die Polizei findet Methamphetamin in einer Geldkassette im Fahrzeug, das der Angeklagte ohne Fahrerlaubnis führt und bei Flucht vor der Polizei zurücklässt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verwertbarkeit der Beweismittel trotz Verfahrensrügen. Die Durchsuchung des Fahrzeugs und Rucksacks beruht auf § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO (Identitätsfeststellung bei Flucht). Die spätere gewaltsame Öffnung der Geldkassette ohne richterlichen Beschluss (§§ 102, 105 StPO) begründet kein Beweisverwertungsverbot, da ein hypothetisch rechtmäßiger Durchsuchungsbeschluss anzunehmen ist.

Praxishinweis
Bei Flucht vor Polizei rechtfertigt § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO auch gewaltsame Fahrzeugdurchsuchungen zur Identitätsfeststellung. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei späterer Durchsuchung kann unbeachtlich bleiben, wenn die Beweismittel auch hypothetisch rechtmäßig erlangt worden wären.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.02.2016 - 2 StR 25/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 25/15
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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