BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - 5 StR 296/14
BGH 21. Oktober 2014
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BGH 15. März 2016

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Sachverhalt
Die Angeklagte wird wegen Totschlags verurteilt. Sie wurde nach einer belastenden Geburt und erheblicher körperlicher sowie seelischer Erschöpfung polizeilich vernommen und legte ein Geständnis ab. Die Vernehmung erfolgte trotz erheblicher Ermüdung im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird wegen Verletzung des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben, da die Vernehmung unter Ermüdung stattfand und das Geständnis daraus nicht verwertet werden darf (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Ermüdung beeinträchtigte die freie Willensentschließung der Angeklagten, was eine Verwertungsverbotsnorm begründet.

Praxishinweis
Bei Vernehmungen erschöpfter Beschuldigter ist die Ermüdung im Sinne des § 136a StPO sorgfältig zu prüfen. Ein Geständnis unter solchen Umständen ist unverwertbar. Ein vorab erklärter Verwertungswiderspruch bleibt auch ohne erneute Erklärung nach Vernehmungsabschluss wirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - 5 StR 296/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 296/14
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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