BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
LSG Nordrhein-Westfalen 29. Oktober 2008
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LSG Nordrhein-Westfalen 3. August 2009
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BSG 29. September 2009

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Sachverhalt
Die Klägerin, Empfängerin von SGB-II-Leistungen, beantragt die Übernahme von Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann. Der Beklagte lehnt ab mit Verweis auf Ausgleichsansprüche gegen Dritte (Mutter des Verstorbenen). Die Erbschaft wurde von Klägerin und Mutter ausgeschlagen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 74 SGB XII: Die Übernahme der Bestattungskosten setzt voraus, dass dem Verpflichteten die Kostentragung unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten und weiteren Umständen. Ein gerichtliches Vorgehen gegen Dritte mit unsicherem Ausgang darf dem Verpflichteten nicht zugemutet werden. Mangels ausreichender Feststellungen zur Bedürftigkeit und Zuständigkeit wird die Sache zurückverwiesen.

Praxishinweis
Sozialhilfeträger dürfen Ausgleichsansprüche Dritter nicht gegen bedürftige Bestattungspflichtige geltend machen, wenn deren Durchsetzung mit erheblichem Prozessrisiko verbunden ist. Die Prüfung der Zumutbarkeit erfordert umfassende Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und Verwandtschaftsverhältnissen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 23/08 R
Entscheidungsdatum : 29. September 2009
Amtliche Quelle :

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