BVerfG, Entscheidung vom 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
BVerfG 25. Juli 2012
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BVerfG 22. November 2012

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Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit der Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG im Zusammenhang mit Überhangmandaten nach § 6 Abs. 5 BWG. Kläger rügen Verletzungen der Wahlgrundsätze.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die Sitzverteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG den Effekt des negativen Stimmgewichts erzeugt und dadurch die Grundsätze der Wahlgleichheit, Unmittelbarkeit und Chancengleichheit der Parteien verletzt. Überhangmandate sind nur in einem Umfang zulässig, der den Verhältniswahlcharakter nicht aufhebt; Überschreitungen von etwa einer halben Fraktionsstärke verletzen diese Grundsätze.

Praxishinweis
Die Entscheidung mahnt zur Begrenzung von Überhangmandaten bei Verhältniswahlen und zur Vermeidung negativer Stimmgewichte. Mandate mit Sitzverteilungen nach § 6 BWG sollten auf Verfassungsmäßigkeit geprüft werden, insbesondere bei erheblichen Überhangmandaten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvF 3/11
Entscheidungsdatum : 25. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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