BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18
AG Köln 26. Januar 2016
>
LG Köln 20. Februar 2018
>
BGH 12. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen. Die Beklagte zahlte nur Teilbeträge, da Geschädigte auf günstigere, vom Versicherer vermittelte Sondertarife hätten verwiesen werden können. Die Revision betrifft die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Geschädigte verpflichtet sind, ein vom Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot anzunehmen, auch wenn dieses auf Sondertarifen beruht, die ohne Versicherervermittlung nicht zugänglich sind. Die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gebietet die Nutzung solcher Angebote. Die Revision wird insoweit zurückgewiesen.

Praxishinweis
Unfallgeschädigte müssen vom Haftpflichtversicherer vermittelte, preislich günstigere Mietwagenangebote annehmen, selbst wenn Sonderkonditionen vorliegen. Dies begrenzt den erstattungsfähigen Schadensersatz auf die Kosten des günstigeren Tarifs und stärkt die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge5

  • 1Unfallregulierung effektivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Forderungsmanagement professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Allgemeiner Mietwagenpreishinweis ist irrelevantEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 8. Dezember 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 141/18
Entscheidungsdatum : 11. Februar 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text