BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15
LG Nürnberg-Fürth 26. August 2015
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BGH 26. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte bot dem Kläger eine günstigere Mietwagenvermittlung an, die dieser nicht annahm. Der Kläger mietete stattdessen ein teureres Fahrzeug und fordert die Differenzkosten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß §§ 249 Abs. 2, 254 Abs. 2 BGB verstößt, indem er ein günstigeres, ihm „ohne weiteres“ zugängliches Mietwagenangebot der Beklagten nicht annahm. Die tatrichterliche Würdigung zur Zugänglichkeit des Angebots ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Geschädigte müssen zumutbare, günstigere Mietwagenangebote des Haftpflichtversicherers annehmen, um vollen Ersatz zu erhalten. Ein Angebot des Versicherers zur Vermittlung ist beachtlich und kann die Erstattungsfähigkeit teurerer Tarife ausschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 563/15
Entscheidungsdatum : 25. April 2016
Amtliche Quelle :

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