BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09
BGH 1. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen unfallbeschädigten PKW. Streit besteht über die Anrechnung des Restwerts bei der Wiederbeschaffung. Der Kläger verkauft das Fahrzeug für 800 EUR, obwohl der Beklagte ein höheres, bindendes Restwertangebot von 1.730 EUR vorlegt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Klägers und bestätigt die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Kläger hätte das zumutbare, höhere Restwertangebot annehmen müssen. Die Verwertungspflicht orientiert sich an der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Sondermärkte zu nutzen, hier aber im Einzelfall zur Annahme des konkreten Angebots verpflichtet ist.

Praxishinweis
Bei Schadensabrechnung ist der Geschädigte verpflichtet, zumutbare, höhere Restwertangebote anzunehmen, um der Schadensminderungspflicht zu genügen. Ein Verweis auf Internet-Sondermärkte ist grundsätzlich unzulässig, kann aber im Einzelfall geboten sein, wenn konkrete, zumutbare Angebote vorliegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 316/09
Entscheidungsdatum : 31. Mai 2010
Amtliche Quelle :

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