(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagentur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
(4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen. Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Entgelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.
(5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Entgelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.
(6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44 entsprechend.
Fachbeiträge • 37
- 1. Fachanwalt für IT-Recht FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/
- 2. kündigung telefonvertrag wegen umzug: KündigungsfristEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 5. März 2016
- 3. Urteil: Telefonanbieter und Anschluss nach UmzugEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. April 2013
- 4. BGH zur vorzeitigen Kündbarkeit von FitnessstudioverträgenEingeschränkter ZugriffDr. Matthias Böse · https://www.otto-schmidt.de/ · 5. Oktober 2016
- 5. KündigungEingeschränkter ZugriffDr. Matthias Böse · https://www.otto-schmidt.de/ · 22. April 2023
- 6. Erneutes Weiterleiten widerrufener Portierungsaufträge in Kenntnis des WiderrufsEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 30. Januar 2018
- 7. OLG Düsseldorf / OLG München: Kündigung des Telefonanschlusses bei Umzug erst bei Umzug möglichEingeschränkter ZugriffDr. Matthias Böse · https://www.otto-schmidt.de/ · 22. Januar 2018
- 8. § 46 TKGEingeschränkter ZugriffDr. Matthias Böse · https://www.otto-schmidt.de/