(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- 1.
- ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,
- 2.
- die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder
- 3.
- Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.
(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.
Fachbeiträge • 9
- 1. Telekommunikation 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Juli 2012
- 2. BVerwG 6 B 22.06, Beschluss vom 08. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 B 133.18, Beschluss vom 14. Dezember 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 B 54.19, Beschluss vom 12. Mai 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 C 9.10, Urteil vom 17. August 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 B 39.22, Beschluss vom 01. Juni 2023Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Medienrecht, Kulturrecht und öffentliches RechtEingeschränkter ZugriffJohannes Gutenberg-Universität Mainz · www.jura.uni-mainz.de
- 8. Recht & TechnologierechtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. Juli 2021