Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2015
1. Januar 2015
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7. Dezember 2016
7. Dezember 2016
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über
- 1.
- von ihnen erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine,
- 2.
- Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaubnisregister), die von den nach Landesrecht für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt sind.
(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern der hergestellten Führerscheine speichern. Die Speicherung der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten nach der Übermittlung zu löschen. Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Auskunft erteilen.
Fachbeiträge • 3
- 1. StVG - Das StraßenverkehrsgesetzEingeschränkter ZugriffMathias Voigt · www.sos-verkehrsrecht.de · 7. April 2022
- 2. Gesetzliche Grundlage für den VerkehrEingeschränkter ZugriffVon Rueden Rechtsanwälte · www.rueden.de · 11. Dezember 2020
- 3. Gesetzliche Grundlage für den VerkehrEingeschränkter ZugriffVon Rueden Rechtsanwälte · www.rueden.de · 11. Dezember 2020
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/10937 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 19/11425 - Unterrichtung: Bericht über die Evaluation der FahreignungsseminareBundestag Drucksachen · 1. Juli 2019
- 3. 21/7404 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 29. Juli 2026