BGH
4. Mai 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.05.2021 - IX ZB 23/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 23/21 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
am 4. Mai 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Februar 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat legt die Eingabe des Beklagten vom 16. Februar 2021 als Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 10. Februar 2021 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT- Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Unterschrift
Grupp Lohmann Möhring
Röhl Schultz
Vorinstanz
AG Greiz; 06.10.2020; 3 C 104/11 / LG Gera; 10.02.2021; 7 T 386/20