BSG, Urteil vom 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R
SG Lübeck 16. Oktober 2020
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LSG Schleswig-Holstein 29. Oktober 2021
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BSG 27. September 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger legen gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach SGB II Widerspruch ein, der vom Beklagten wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wird. Im Bescheid ist eine E-Mail-Adresse der Behörde angegeben, jedoch fehlt der Hinweis auf die elektronische Widerspruchseinlegung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Vorinstanzenurteile auf, da die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 36a Abs. 2 SGB I seit dem 1.1.2018 auch auf die elektronische Widerspruchseinlegung hinweisen muss, wenn die Behörde einen elektronischen Zugang (hier konkludent durch E-Mail-Adresse) eröffnet hat. Das Fehlen dieses Hinweises macht die Belehrung unrichtig und verlängert die Widerspruchsfrist auf ein Jahr (§ 66 SGG).

Praxishinweis
Behörden müssen in Rechtsbehelfsbelehrungen bei Angabe einer E-Mail-Adresse zwingend auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hinweisen. Unterlassene Belehrung führt zur Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr und verhindert die Bestandskraft des Bescheids.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7 AS 10/22 R
    Entscheidungsdatum : 26. September 2023
    Amtliche Quelle :

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