BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R
LSG Hamburg 28. Januar 2010
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BSG 24. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt nach § 22 Abs. 1 SGB II die volle Übernahme seiner Inklusivmiete von 110 Euro, die Stromkosten enthält. Der Beklagte kürzt die Unterkunftskosten pauschal um einen Anteil für Haushaltsenergie, da diese bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten sei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Kürzung der Unterkunftskosten um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie. Die Regelleistung ist pauschal bemessen und lässt keine individuelle Abrechnung zu. Die Inklusivmiete stellt tatsächliche, angemessene Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II dar, die vollständig zu erstatten sind. Eine Doppelberücksichtigung der Haushaltsenergie wird ausgeschlossen, da die Regelleistung keine Kürzung der Unterkunftskosten erlaubt.

Praxishinweis
Bei Inklusivmieten mit Stromkosten sind Kürzungen der Unterkunftsleistungen um den Regelleistungsanteil für Haushaltsenergie unzulässig. Die Regelleistung ist pauschal und individuell nicht aufzuschlüsseln. Jobcenter müssen tatsächliche, angemessene Kosten der Unterkunft voll erstatten, andernfalls ist ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 151/10 R
    Entscheidungsdatum : 23. November 2011
    Amtliche Quelle :

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