BGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 239/10
BGH 19. Mai 2010
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BGH 27. Juni 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte, die als gewillkürte Alleinerbin eingesetzt wurde, nachdem sie zuvor für sich auf Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hatte. Streit besteht über die Anwendbarkeit des § 2309 BGB auf die Pflichtteilsberechtigung der Klägerin als entferntere Abkömmling.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass § 2309 Alt. 2 BGB bei Zuwendungen an den näheren Abkömmling, der trotz Verzichts Alleinerbe ist, restriktiv auszulegen ist. Letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen gelten nicht als „Hinterlassenes“, wenn beide Parteien demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören, um eine doppelte Belastung des Nachlasses zu vermeiden.

Praxishinweis
Bei Pflichtteilsansprüchen entfernter Abkömmlinge nach Erb- und Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings ist § 2309 BGB restriktiv auszulegen. Zuwendungen an den gewillkürten Erben desselben Stammes sind nicht anrechnungspflichtig, was die Pflichtteilslast des Nachlasses begrenzt. Auskunftsansprüche sind gesondert zu behandeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 239/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 239/10
Entscheidungsdatum : 26. Juni 2012
Amtliche Quelle :

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