BGH, Urteil vom 29.02.2012 - VIII ZR 346/10
BGH 29. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten mieten eine Wohnung zu 1.250 EUR Kaltmiete. Die Klägerin verlangt eine Mieterhöhung auf 1.450 EUR ab Oktober 2009. Die Beklagten verweigern die Zustimmung. Amts- und Berufungsgericht geben der Klage statt, die Beklagten legen Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil wird aufgehoben, da das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB fehlerhaft ermittelt hat. Die ortsübliche Miete ist keine einfache Spanne aller Vergleichsmieten, sondern eine durch den Tatrichter mit Sachverständigenhilfe auf das „breite Mittelfeld“ der üblichen Entgelte zu begrenzende Bandbreite. Die Einzelvergleichsmiete ist innerhalb dieser Spanne konkret zu bestimmen.

Praxishinweis
Bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht mit der gesamten Spanne der Vergleichsmieten gleichzusetzen. Tatrichter und Sachverständige müssen die Spanne auf das übliche Mietniveau begrenzen und die Einzelvergleichsmiete präzise ermitteln. Revisionen sind bei fehlerhafter Spannenbestimmung erfolgversprechend.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 29. März 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.02.2012 - VIII ZR 346/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 346/10
Entscheidungsdatum : 28. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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