BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18
ArbG Iserlohn 19. Januar 2017
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LAG Hamm 20. Dezember 2017
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BAG 23. August 2018

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Sachverhalt
Der Beklagte kündigt dem Kläger fristlos wegen angeblicher Unterschlagungen, gestützt auf offene Videoüberwachung im Kassenbereich. Der Kläger bestreitet die Vorwürfe und begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Der Beklagte verlangt widerklagend Schadensersatz und Erstattung der Auswertungskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Speicherung und Nutzung der Videoaufnahmen nach § 32 Abs. 1, § 6b BDSG aF rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Ein Verwertungsverbot scheidet aus, solange die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich möglich ist und keine greifbare Missbrauchsgefahr besteht. Die ordnungsgemäße Anhörung vor Verdachtskündigung ist zu prüfen.

Praxishinweis
Offene Videoüberwachung zur Aufdeckung vorsätzlicher Pflichtverletzungen ist zulässig und Beweismittel bleiben trotz Zeitablauf verwertbar. Arbeitgeber dürfen relevante Aufzeichnungen bis zur Rechtsverfolgung speichern. Bei Verdachtskündigung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 133/18
Entscheidungsdatum : 23. August 2018
Amtliche Quelle :

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