BAG, Urteil vom 19.11.2019 - 7 AZR 582/17
LAG Niedersachsen 5. Oktober 2017
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BAG 19. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst unbefristet, ab 2006 als Saisonarbeitnehmer mit Arbeitszeit und Vergütung auf April bis Oktober begrenzt beschäftigt. Streit besteht über das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2016 und die Verpflichtung zur Beschäftigung außerhalb der Saison.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 14 Abs. 1 TzBfG liegt keine Befristung des Arbeitsvertrags vor, sondern eine Vereinbarung über saisonale Suspendierung der Hauptleistungspflichten. Die Begrenzung der Beschäftigung auf April bis Oktober ist wirksam und nicht wegen § 14 Abs. 4 TzBfG oder § 30 Abs. 2 TVöD unwirksam. Die Klausel verletzt nicht das Transparenzgebot (§ 307 BGB).

Praxishinweis
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann wirksam eine saisonale Suspendierung der Hauptleistungspflichten vorsehen, ohne Befristung zu begründen. Arbeitgeber dürfen saisonale Beschäftigungszeiträume vertraglich regeln, ohne gegen Befristungsvorschriften zu verstoßen. Die Vereinbarung ist auch bei wiederholter Saisonbeschäftigung zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.11.2019 - 7 AZR 582/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 582/17
Entscheidungsdatum : 18. November 2019
Amtliche Quelle :

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