BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16
BGH 26. Januar 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, Erstattung von Vorschusszahlungen. Der Beklagte legt Berufung ein und beantragt fristgerecht Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen Urlaubs und Arbeitsüberlastung. Das Berufungsgericht verwirft die Berufung wegen angeblich versäumter Frist.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 520 Abs. 2, § 236 ZPO: Der Antrag auf Fristverlängerung war rechtzeitig und begründet. Eine ausdrückliche Ablehnung lag nicht vor, sodass der Beklagte auf Gewährung vertrauen durfte. Die verspätete Begründung wurde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt. Die Versäumung ist unverschuldet, Wiedereinsetzung ist von Amts wegen zu gewähren.

Praxishinweis
Erster Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit erheblichen Gründen (Arbeitsüberlastung, Urlaub) begründet grundsätzlich einen Vertrauensschutz. Rechtsanwälte müssen nicht proaktiv den Status der Fristverlängerung erfragen. Versäumte Frist kann durch Wiedereinsetzung auch ohne fristgebundenen Antrag geheilt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZB 34/16
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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