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1. September 2004
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1. September 2009
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2. Februar 2026
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Fachbeiträge • 326
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- 6. BGH, Beschl. v. 27.9.2018, IX ZB 67/17Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 26. März 2020
- 7. BGH Beschluss v. 1. Juni 2016, XII ZB 382/15Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 1. August 2016
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