Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
1. Januar 2014
1. Januar 2014
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Fachbeiträge • +500
- 1. Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze - und die EinzelanweisungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. März 2016
- 2. Fristversäumis wegen TonerwechselsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Juni 2019
- 3. Unterschriftenkontrolle in der AnwaltskanzleiEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. August 2014
- 4. Wiedereinsetzung -und der wiederholte Fehler der RechtsanwaltsfachangestelltenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Februar 2016
- 5. EntschädigungsklageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Dezember 2025
- 6. Fristen - und ihre Notierung durch eine KanzleikraftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. April 2020
- 7. Berufung per Telefax - beim Landgericht PotsdamEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. November 2016
- 8. Kammerrechtsbeistand - und seine Postulationsfähigkeit in ArbeitsgerichtsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. März 2016