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1. Januar 2014
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
Fachbeiträge • 67
- 1. BGH Beschluss vom 10.05.2016Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 8. Juni 2016
- 2. Onlinehandelsrecht & mehrEingeschränkter Zugriffwww.onlinehandelsrecht.com · 27. März 2014
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- 7. Rechtsbehelfsbelehrung im ZivilrechtEingeschränkter Zugriffwww.onlinehandelsrecht.com · 27. März 2014
- 8. Onlinehandelsrecht & mehrEingeschränkter Zugriffwww.onlinehandelsrecht.com · 27. März 2014
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/10942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 8. April 2024
- 2. 21/7824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. September 2026