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20. August 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
- 1.
- die Vorschriften des § 9 über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind;
- 2.
- die Vorschriften des § 7 Absatz 5 und des § 9 Absatz 2 über die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist;
- 3.
- der mit der Bekanntmachung (§ 10) verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.
(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt.
(3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Werden in einem Raumordnungsplan einzelne Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung oder Teile dieser Gebiete fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und der vorrangigen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird.
(4) Bei Anwendung des § 8 gilt ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3:
- 1.
- Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach § 9 Absatz 2 bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 8 Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 sind.
- 2.
- Unterbleibt nach § 8 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 8 Abs. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel.
(5) Unbeachtlich werden
- 1.
- eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2.
- nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- 3.
- eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,
(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Fußnote
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 5 +++)
§ 11 (früher § 12 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986): Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)
Fachbeiträge • 20
- 1. BVerwG 9 VR 43.04, Beschluss vom 15. Juli 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 4 C 1.09Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 4 A 1078.04, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 4 BN 8.06, Beschluss vom 08. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 C 1.09, Urteil vom 05. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 4 A 1001.04Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 BN 25.03, Beschluss vom 15. April 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 A 1001.04, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de