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29. November 2017
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20. August 2025
20. August 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
Fußnote
§ 12 Abs. 2 idF d. G. v. 23.5.2017 I 1245: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesplanung (LPlG SH) idF d. G v. 15.6.2018, GVOBl. Schl.-H 2018, 292 (vgl. BGBl. I 2020, 2453)
Fachbeiträge • 4
- 1. BVerwG 4 BN 18.10, Beschluss vom 31. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 C 5.04, Urteil vom 27. Januar 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 4 CN 6.14, Urteil vom 16. April 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 4 C 4.08Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de