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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.04.2020 - 19 W (pat) 44/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 44/19 |
| Entscheidungsdatum : | 20. April 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller, Jacobi und Dipl.-Ing. Matter
ECLI:DE:BPatG:2020:200420B19Wpat44.19.0 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 16. April 2018 die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung "… " beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Die Anmeldeunterlagen umfassen acht Blatt Beschreibung. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren beantragt. Weiter hat der Antragsteller Modellerstellung und daraus Prüfung beantragt.
Mit Beschluss vom 7. August 2019, der dem Antragsteller am 23. August 2019 zugestellt wurde, hat die Patentabteilung 32 des DPMA den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe entgegen den Anforderungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Die Anmeldeunterlagen offenbarten keine verständliche und vollständige technische Lehre. Die technische Lehre des angemeldeten Patentbegehrens sei nicht so vollständig und eindeutig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Eine Modellerstellung durch das DPMA sehe das Recht nicht vor. Der Mangel einer unvollständig oder unverständlich offenbarten Lehre in der Beschreibung könne auch nicht durch ein Modell des Anmelders geheilt werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 30. August 2019, beim DPMA eingegangen am 5. September 2019. Ein Modell werde seine Erfindung veranschaulichen. Eine Universität solle zur Versuchsdurchführung beauftragt werden. Mit Schreiben vom 31. August 2019 ergänzt der Antragsteller seine Beschwerdebegründung vom 30. August 2019.
Er beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2019 aufzuheben, und 2. Verfahrenskostenhilfe im beantragten Umfang zu bewilligen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents (§§ 129 und 130 Abs. 1 Satz 1 PatG). Die Erfindung ist zumindest hinsichtlich der behaupteten Wirkung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
1. Die vermeintliche Erfindung beschäftigt sich mit der "Gewichtserleichterung durch Spezialrotationen von verbundenen Kugeln oder Kompartimenten" (Titel). Angestrebt wird eine "fliegende Untertasse … die nicht mehr von der Erde angezogen werden kann" (Seite 8, Absatz 2).
Auch wenn keine explizit als solche gekennzeichneten Ansprüche eingereicht wurden, wird nach den Angaben in der Beschreibung um "Patentschutz wenigstens für die Trichter- und Hohlzylinder-Kompartiment-Reigen von verbundenen Kugeln etc. sowie die dabei verwendeten Rotationsantriebslegungen einschließlich Schwerkraftirritationen von überlichtschnellen Stromspiralen" gebeten (Seite 8, letzter Absatz).
2. Als Fachmann ist - wie bereits die Patentabteilung 1.32 des DPMA in ihrem Bescheid vom 29. November 2018 festgestellt hat - ein Ingenieur der Luft- und Raumfahrttechnik oder ein Physiker anzunehmen.
3. Das in der Beschreibungseinleitung grob umrissene Gesamtsystem besteht aus einem, von einem "unteren, mittleren Antriebsrad" in Drehung versetzten, "Rotationsgestell" mit "schräg nach oben außen gestellten Rohren", die "oben offen" sind. In den einzelnen Rohren befindliche Kugeln steigen bei Drehung der Gesamtanordnung nach oben. Bei ausreichend großer Drehgeschwindigkeit fliegen die Kugeln aus den oben offenen Rohren hinaus.
Bisher sei verkannt worden, dass das Gesamtsystem nicht erst dann leichter werde, wenn die Kugeln herausgeflogen seien, sondern bereits dann, wenn sie sich ein Stück in den Rohren nach oben bewegt hätten (Seite 2, Absatz 1).
Diese Annahme widerspricht dem Impulserhaltungssatz. Setzt man das beschriebene Gesamtsystem auf eine Waage, erhöht sich während der Vergrößerung der Kreisgeschwindigkeit, also in der Zeitspanne, in der die Kugeln in den Rohren nach oben steigen, die von der Waage gemessene Gewichtskraft der Gesamtanordnung. Denn nach dem Impulserhaltungssatz wird die nach "oben" gerichtete Zunahme des Impulses der Kugeln durch eine gleichgroße nach "unten" gerichtete Zunahme des Impulses der Rohre bzw. des damit verbundenen Gestells ausgeglichen.
Wenn die Kugeln bei gleichmäßiger Drehbewegung, also ohne weitere Änderung der Kreisgeschwindigkeit, in einer beliebigen Position in den Rohren verharren (also weder nach unten noch nach oben in den Rohren beschleunigt werden), zeigt die Waage wieder die gleiche Gewichtskraft wie in der ruhenden Ausgangslage an.
Die in der Beschreibung genannte "Gewichtserleichterung" (Seite 2, Absatz 2 und Absatz 3, Satz 1) tritt daher nicht ein. Gleiches gilt, wenn die Kugeln durch elastische Spiraldrähte ausziehbar miteinander verbunden sind (Seite 2, Absatz 3 bis Seite 4, Absatz 1).
Befindet sich oberhalb des "Trichters" ein Hohlzylinder (Seite 4, Absatz 4 bis Seite 5, Absatz 1), führt die Gewichtskraft der Kugeln dazu, dass sich, nachdem die Kugeln möglicherweise bei großer Drehgeschwindigkeit ein Stück den Hohlzylinder hinauf gerollt sind, diese Bewegung umgekehrt und sie erneut in den schrägen Trichterbereich zurückrollen. Letztlich werden die Kugeln durch Reibungseffekte - bei konstanter Drehgeschwindigkeit des Trichters - eine feste Position relativ zu dem Trichter einnehmen. In Abhängigkeit von der Neigung des Trichters und der Größe der Kreisgeschwindigkeit erreichen die Kugeln entweder eine bestimmte Höhe im Trichter oder kommen in dem Übergangsbereich zwischen Trichter und Hohlzylinder zur Ruhe. Die Gewichtskraft der Gesamtvorrichtung bleibt dabei unverändert, d. h. die mit der Erfindung angestrebte "Gewichtserleichterung" tritt nicht ein.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in der Beschreibung (Seite 8, vorletzter Absatz, letzter Satz) genannte Versuch von Professor L… bzw. seine dazugehörigen anfänglichen Interpretationen von der Fachwelt widerlegt wurden und dies schließlich auch von ihm selber anerkannt wurde.
Die weiteren Teile der Beschreibung, die sich mit dem elektromagnetischen Antrieb der Kugeln beschäftigen, sind lückenhaft und vom Fachmann nicht nachvollziehbar. Zudem widersprechen auch sie anerkannten physikalischen Grundgesetzen (Seite 8, Absatz 1: "Ströme" haben angeblich "Überlichtgeschwindigkeit"; "magnetische Kräfte … irritieren die Schwerkraftfelder … Überlichtgeschwindigkeitslöcher"). Somit ist die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Ein Modell, selbst wenn es existierte und vom Anmelder nach § 16 der Patentverordnung eingereicht würde, könnte diesen Mangel nicht beheben. Die Erstellung von Modellen oder die Durchführung von Versuchen durch das DPMA oder das Bundespatentgericht sind im geltenden Patentrecht ohnehin nicht vorgesehen. Ein Modell mag der Veranschaulichung dienen oder auch geeignet sein, den Nachweis der Ausführbarkeit zu erbringen. Die Bezugnahme auf ein Modell könnte jedoch ohnehin nicht die nach § 34 Abs. 3 Satz 4 PatG erforderliche Beschreibung der Erfindung ersetzen (BPatG, Beschluss vom 17. Februar 1987 - 21 W (pat) 19/85, BPatGE 29, 36-38; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 34 Rdn. 229).
Hinreichende Aussicht auf Erfolg - hier: Aussicht auf Patenterteilung - hat die Anmeldung deshalb nicht. Die Patentabteilung hat daher den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
4. Die Fristen zur Zahlung der fälligen Gebühren im Erteilungsverfahren sind durch den fristgemäßen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt, und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde (§ 134 PatG). Der Antragsteller hat daher die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten.
Kleinschmidt J. Müller Jacobi Matter
prö