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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.08.2001 - 27 W (pat) 116/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 116/00 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 116/00 Verkündet am 14. August 2001 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Anmeldemarke 398 20 628.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 6.70
Gründe
I
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke
BÜRGERBOX
für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42:
Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente und nachrichtentechnische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Multimedia-Terminals, Hifi-Anlagen, Multimedia-Beistellgeräte, Bild- und/oder Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, CD-Player, Audioverstärker, Aktivboxen, Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte, Satellitensignalempfänger, Computer, wie Personal- und Homecomputer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Sichtschirmtelefone, Funkgeräte, Fernsteuergeräte und Funkfernsteuergeräte, Monitore und Datenanzeigegeräte, auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, Telefaxgeräte, Magnetplatten- und Magnetplattenspeichergeräte, optoelektronische Plattenaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, Drucker und Telekommunikationsendgeräte, Telefonanrufbeantworter, Telefonnebenstellenanlagen bestehend aus Telefonapparaten (als Haupt- und Nebenstellen), Computern als Vermittlungseinrichtung sowie aus elektrischen Anschlußanteilen; Betreiben von Speicherstationen in Kommunikationsnetzen; Dienstleistung eines Service-Providers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Multimediaanwendungen.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses, im Erinnerungsbeschluß auch mangels Unterscheidungskraft, zurückgewiesen. Zwar handele es sich um eine bislang nicht nachweisbare Wortneubildung, doch stehe ihr Sinngehalt für die Mitbewerber und Konkurrenten fest, so daß sie sich zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen eigne. Der Begriff "Box" werde in der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssprache sowohl für elektronische Geräte als auch analog zu "Mailbox" für elektronische Speichereinrichtungen gebraucht. Folglich stelle sich dieser Markenbestandteil für die angemeldeten Hardwareprodukte als unmittelbar beschreibende Angabe und, da für die Nutzung und Einrichtung dieser elektronischen Geräte und Möglichkeiten jeweils spezielle Software vonnöten sei, als Bestimmungsangabe für die erstellten Datenverarbeitungsprogramme dar. Durch die Zusammensetzung mit dem Wort "Bürger" werde der Begriff "Box" lediglich dahingehend näher konkretisiert, daß es sich um Apparate und elektronische Einrichtungen handele, die speziell auf die Bedürfnisse des Bürgers, also des Durchschnittsverbrauchers ohne tiefergehende technische Erfahrung und ohne exzessiven Nutzungsbedarf, abgestimmt seien. Durch die Kombination werde also nur zusätzlich auf den Abnehmer- und Nutzerkreis hingewiesen. Wegen des eindeutig beschreibenden Bedeutungsgehaltes müsse es den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, mit derartig naheliegenden Bezeichnungen auf vergleichbare Produkte und Dienstleistungen hinzuweisen. Darüber hinaus fehle der sprachüblich gebildeten und unmittelbar verständlichen Marke auch jegliche Unterscheidungskraft. Soweit die Anmelderin auf die Eintragung anderer Marken hingewiesen habe, seien diese mit der konkret zu beurteilenden Marke nicht ohne weiteres vergleichbar; im übrigen könne die Anmelderin aus früheren Eintragungen ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung ihrer eigenen Marke herleiten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach kommt der aus dem Englischen stammenden Bezeichnung "Box" eine mannigfaltige Bedeutung zu. Die bereits existierenden "Box-Bezeichnungen", welche sich auf technische Gegenstände beziehen, stünden stets in Verbindung mit einem Sachbegriff, also in Verbindung mit dem Speichern, Ablegen oder Eingeben von Waren, Informationsdaten, Informationen und ähnlichem. Eine beschreibende Angabe liege daher nur vor, wenn mit "Box" ein solcher Sachzweck kombiniert sei. Bürger, also Personen, könnten aber nicht in eine Box gestellt oder in einer solchen gespeichert oder dort eingegeben werden. Die Bezeichnung "BÜRGERBOX" sei der deutschen Sprache daher fremd, da sich die Verwendung einer Box in Verbindung mit dem Bürger sinnbestimmt verbiete. Dem Gesamtbegriff fehle es auch an einer beschreibenden "Identität" in bezug auf die beanspruchten Waren, da zwischen Bürger und Box kein Sinnzusammenhang bestehe. Es sei nicht anzunehmen, daß die Verkehrskreise eine solche Wortneuschöpfung als beschreibend ansehen würden.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Eintragung der Anmeldemarke zumindest das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht.
In bezug auf die beanspruchten Waren, die sich mit dem im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriff "elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente und nachrichtentechnische Geräte" weitgehend umschreiben lassen, wird der Begriff "Box" von den angesprochenen Verkehrskreisen, die an eine vielfältige beschreibende Verwendung dieses Wortes auf dem einschlägigen Warengebiet gewöhnt sind, als bloße Sachangabe aufgefaßt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Begriff nur für einzelne der im Warenverzeichnis genannten Geräte, nicht aber für die anderen bereits jetzt verwendet wird. Denn es ist sprachlich durchaus möglich, Bezeichnungen, welche für einzelne Gegenstände bereits geläufig sind, analog auch auf andere gleichartige Gegenstände zu erstrecken. Die Verwendung des Wortes "Box", welches zumindest für einzelne Geräte des Warenverzeichnisses - wie die dort namentlich aufgeführten "Aktivboxen" zeigen - bereits üblich ist, für andere elektronische Geräte wird daher vom Verkehr ohne weiteres unmittelbar als bloße Sachbezeichnung dieses Gegenstandes aufgefaßt und verstanden werden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten möglichen anderen Bedeutungen dieses aus dem Englischen stammenden, zwischenzeitlich eingedeutschten Begriffs "Box" stehen demgegenüber in bezug auf die beanspruchten Waren in keinerlei Sachzusammenhang und können daher außer Betracht bleiben.
Die Verbindung des Wortes "Box" mit dem Wort "Bürger" ist sprachüblich gebildet und unmittelbar verständlich. Ob tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin meint, die bereits existierenden, sich auf technische Gegenstände beziehenden Bezeichnungen mit dem Bestandteil "Box" stets in Verbindung mit einem Sachbegriff stehen, und hierdurch nur auf das Speichern, Ablegen oder Eingeben von Waren, Informationsdaten, Informationen und ähnlichem hingewiesen wird, spielt dabei keine Rolle. Denn es ist, wie die Beispiele "Bürgertelefon" und "Bürgerhaus" zeigen, im Deutschen durchaus üblich, bei Wortneubildungen die Bezeichnung einzelner Gegenstände mit derjenigen des Kreises ihrer möglichen Abnehmer oder Nutzer, für welche sie gedacht sind, zu einem (neuen) Gesamtbegriff zu verbinden; es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb eine Wortschöpfung aus den Bestandteilen "Box" und "Bürger" nicht sprachlich möglich und sinnvoll sein sollte. Wegen der Parallelität zu sprachlich gleichartigen (was nicht auch mit einer semantischen Gleichartigkeit verbunden sein muß) Wortkombinationen wie "Bürgertelefon" und "Bürgerhaus" wird eine solche Wortneuschöpfung für die angesprochenen Verkehrskreise in bezug auf die beanspruchten Waren auch unmittelbar und ohne jede analysierende Betrachtung im Sinne "Gerät für Bürger" verständlich sein und somit von ihnen als bloßer Hinweis angesehen werden, daß es sich um ein elektrotechnisches oder elektronisches Gerät handelt, welches zur Nutzung durch Bürger, dh durch jedermann (und damit nicht nur durch Fachleute), bestimmt ist, wobei mit dem Bestandteil "Bürger" nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird, als daß es sich hierbei um den typischen Durchschnittsverbraucher handelt. In dem vorgenannten Sinne beschreibt die Anmeldemarke aber ausschließlich die beanspruchten Waren, die mit dem Bestandteil "Box" schlagwortartig umrissen werden, und den Abnehmerkreis, für welchen sie bestimmt sind. Gleiches gilt auch für die beanspruchten Dienstleistungen, da diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren stehen. In diesem Sinne wird der Verkehr dem Anmeldezeichen aber nur eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren entnehmen können, so daß ihm die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) an der Anmeldemarke besteht, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr. Da es aber naheliegt, Geräte wie die hier in Rede stehenden für Durchschnittsverbraucher künftig mit der Anmeldemarke schlagwortartig zu bezeichnen, wird man dies aber nicht von vornherein verneinen können; ob der Gesamtbegriff "BÜRGER- BOX" bereits Eingang in die deutsche Sprache zur Bezeichnung der beanspruchten Waren gefunden hat, spielt dabei keine Rolle, da auch ein vernünftigerweise zu erwartendes zukünftiges Freihaltebedürfnis zur Schutzunfähigkeit führt (vgl EuGH GRUR 99, 723, 726 - Chiemsee).
Da die Markenstelle daher zu Recht die Anmeldung zurückgewiesen hat, mußte die hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos bleiben.
Albert Richterin Friehe-Wich Schwarz befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Albert
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