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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.11.2011 - 6 W (pat) 301/11 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 301/11 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 08 045
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
Das Patent 42 08 045 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 42 08 045 mit der Bezeichnung "Ventil mit zwei Verschlussgliedern", das am 13. März 1992 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 21. März 1991 angemeldet und dessen Erteilung am 3. November 2005 veröffentlicht wurde, ist am 2. Februar 2006 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen der mangelnden Patentfähigkeit auf folgende Druckschriften:
D1: DE 40 25 267 A1 (ältere Anmeldung, nachveröffentlicht am 13.2.1992) D2: US 4 631 923 A D3: JP 02 196 121 A (Abstract) D4: DE 39 16 639 A1 D5: DE 18 44 469 U D6: US 4 550 749 A D7: Stand der Technik gemäß Streitpatentschrift.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert sei, keine Neuheit gegenüber der D1 oder D6 aufweise und auch nicht erfinderisch gegenüber den Kombinationen der D2, D3, D4 oder D7 mit der D6 sei.
Sie beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und begründet aus ihrer Sicht, dass keine unzulässige Erweiterung vorliege, der Patentgegenstand gegenüber der D1 neu sei und auch gegenüber den vorgebrachten Kombinationen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt (sinngemäß),
das Patent aufrecht zu erhalten.
Nachdem die Beteiligten ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen waren, hat die Patentinhaberin mit der am 4. November 2011 eingegangenen Mitteilung auf die Wahrnehmung des Verhandlungstermins verzichtet. Der Senat hat daraufhin die mündliche Verhandlung abgesetzt und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Das Patent betrifft nach dem erteilten Patentanspruch 1 ein
"Ventil zum Steuern eines Luftstromes mit: a) einer Einlassöffnung (28), b) einer Auslassöffnung (38), c) einem Ventilsitz (86), dessen stromauf gelegene Seite mit der Einlassöffnung (28) und dessen stromab gelegene Seite mit der Auslassöffnung (38) in Strömungsverbindung steht, wobei der Ventilsitz (86) eine Ventilöffnung (92) zwischen der stromauf und der stromab gelegenen Seite bildet, d) einem ersten Verschlussglied in Form einer flexiblen Klappe (110), die zwischen einer offenen Position, in der es die Ventilöffnung (92) freigibt, und einer geschlossenen Position, in der es die Ventilöffnung (92) verschließt, verformbar ist, und e) einem zweiten Verschlussglied (122; 124), das zwischen dem ersten Verschlussglied (110) und der Auslassöffnung (38) angeordnet ist und unabhängig von der Verformbarkeit der Klappe (110) wahlweise zwischen einer Sperrposition, in der die Ventilöffnung (92) verschlossen ist, und einer Freigabeposition, in der es die Ventilöffnung (92) freigibt, verstellbar ist."
Gemäß der in Absatz 18 der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll ein Ventil zum Steuern eines Luftstromes geschaffen werden, das in konstruktiv möglichst einfacher Weise die doppelte Funktion eines Rückschlagventils und eines Absperrventils erfüllt. Wegen der auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch in der Sache erfolgreich, da der Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig ist.
Der Senat sieht den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen nicht als unzulässig erweitert an; im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
Der Streitgegenstand betrifft ein Ventil zum Steuern eines Luftstromes mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1. Aus der D6 = US 45 50 749 A ist entsprechend dem Titel "Adjustable Check Valve" ein einstellbares Rückschlagventil für Fluide bekannt (s. a. 1. Satz des Abstracts). Hierbei ist anzumerken, dass unter dem englischen Begriff "fluid" sowohl Flüssigkeiten als auch Gase verstanden werden können. Des Weiteren entnimmt der Fachmann, hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion von Ventilen, der Bau- und Funktionsweise des Ventils ohne Weiteres, dass dieses Ventil auch für die Steuerung von Luftströmen verwendet werden kann. Das Ventil der D6 weist zum Einen die grundlegenden Ventilbestandteile eines Rückschlagventils auf (vgl. Figuren 1 bis 4 und zug. Text, sowie Text in Spalte 2, Zeilen 28 bis 35), nämlich
a) eine Einlassöffnung 22 ("inlet passageway"), b) eine Auslassöffnung 52 ("outlet apertures"), c) einen Ventilsitz 26 ("seating surface"), dessen stromauf gelegene Seite mit der Einlassöffnung 22 und dessen stromab gelegene Seite mit der Auslassöffnung 52 in Strömungsverbindung steht, wobei der Ventilsitz 26 eine Ventilöffnung zwischen der stromauf und stromab gelegenen Seite bildet, sowie d) ein erstes Verschlussglied in Form einer flexiblen Klappe 16 ("elastomeric disc", vgl. Spalte 3, Zeilen 46 ff.). Diese Klappe 16 gestattet bei Überschreiten eines Mindestdifferenzdrucks ("cracking pressure" entsprechend Spalte 2, letzter Absatz) den Durchfluss nur in einer Richtung (siehe Abstract, erster Satz), wobei die Klappe 16 zwischen einer offenen Position, in der sie die Ventilöffnung freigibt, und einer geschlossenen Position, in der sie die Ventilöffnung verschließt, verformbar ist.
Der Fachmann entnimmt der Figur 10 der D6 zum anderen auch noch, dass das Einstellglied ("threaded post" 70 und "mushroom head" 72 aus Figur 9) neben der Einstellfunktion in seinen beiden Extremstellungen außerdem noch die Funktion eines zweiten Verschlussgliedes übernehmen kann: Der Kopf 72 kann hierbei durch Hinein- oder Herausdrehen des Gewindebolzens 70 wahlweise zwischen einer Sperrposition, in welcher der Kopf 72 als zweites Verschlussglied das erste Verschlussglied (Klappe 16) an den Ventilsitz 26 drückt und dadurch die Ventilöffnung verschlossen ist, und einer Freigabeposition, in der er die Ventilöffnung freigibt, verstellt werden. Der als zweites Verschlussglied fungierende Kopf 72 ist dabei zwischen dem ersten Verschlussglied 16 und der Auslassöffnung 52 angeordnet und die Verstellung des zweiten Verschlussgliedes bzw. des Kopfes 72 erfolgt unabhängig von der Verformbarkeit der Klappe 16, so dass aus der D6 auch die Merkmale der Merkmalsgruppe e) des Anspruchs 1 hervorgehen. Die bauliche Ausgestaltung ist hierbei mit den Ausführungsbeispielen in den Figuren 2 bis 4 des Streitpatents vergleichbar. So ist in den genannten Ausführungsbeispielen das zweite Verschlussglied 122 dem ersten Verschlussglied 110 ebenfalls übergeordnet, d. h. wenn das zweite Verschlussglied 122 in die Sperrposition gebracht wird, drückt dieses das erste Verschlussglied 110 gegen den Ventilsitz 86, so dass das erste Verschlussglied 110 ebenfalls zwangsweise in der geschlossenen Position bleibt. Zusammenfassend betrachtet wird dem Fachmann aus der D6 ein Ventil mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 offenbart, wobei dieses Ventil zudem auch die patentgemäße Aufgabe löst, bei einem Ventil in konstruktiv möglichst einfacher Weise die doppelte Funktion eines Rückschlagventils sowie eines Absperrventils zu realisieren. Somit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 durch den Gegenstand der D6 neuheitsschädlich vorweggenommen.
Der Patentanspruch 1 ist damit mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht bestandsfähig.
Aufgrund der gegebenen Antragslage haben auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 keinen Bestand.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, nachdem die Patentinhaberin auf die Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in mündlicher Form verzichtet hat und gemäß dem Hauptantrag der Einsprechenden entschieden worden ist. Des Weiteren hatten die Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit, ausführlich schriftsätzlich zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen.
Dr. Lischke Hartlieb Küest Richter
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