BVerwG
17. März 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2010 - 6 B 17/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 17/10 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 30.11.2009; OVG 11 S 62.09/11 M 37.09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2009 mit Schreiben vom 10. März 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Da die Antragstellerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 9.10 ) nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG.