BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 6 AZR 23/12
LAG Berlin-Brandenburg 13. Oktober 2011
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BAG 21. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war vor ihrer Einstellung ab 1. März 2008 für die Beklagte auf Basis von Dienst- und Werkverträgen tätig und begehrt eine höhere Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2, 3, 5 TV-L (Hochschule) unter Anrechnung dieser Vorbeschäftigungen. Die Beklagte ordnete sie niedriger ein.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus; selbständige Tätigkeiten sind nicht anrechenbar. Die Klägerin war vor dem 1. März 2008 nicht weisungsgebunden und damit nicht abhängig beschäftigt. Ein gesteigertes Personalgewinnungsinteresse nach § 16 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 5 TV-L liegt nicht vor. Gleichbehandlungsansprüche scheitern mangels bewusster Übertariflichkeit.

Praxishinweis
Vorbeschäftigungszeiten aus freien Dienst- oder Werkverträgen sind bei Stufenzuordnungen nach TV-L Hochschule nicht anrechenbar. Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit sind entscheidend. Arbeitgeber können bei Neueinstellungen nur bei nachweisbarem Personalgewinnungsinteresse höhere Stufen gewähren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 6 AZR 23/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 23/12
Entscheidungsdatum : 20. November 2013
Amtliche Quelle :

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