BGH, Urteil vom 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/15
BGH 17. August 2015
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BGH 18. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde von einer Mandantin mit der Vertretung in einer Erbsache beauftragt. Er beantwortete eine Mandantenanfrage vom 8. April 2013 nicht, woraufhin die Mandantin das Mandat kündigte. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine missbilligende Belehrung wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 BORA.

Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg, da der Kläger die Mandantenanfrage nicht schuldhaft verzögert beantwortet hat. Unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, was hier durch einen Krankenhausaufenthalt und die Mandatskündigung vor Fristablauf entfallen ist. Zudem war die Anfrage nicht von besonderer Eilbedürftigkeit. Ein hypothetischer Verstoß ohne tatsächliche Pflichtverletzung begründet keine missbilligende Belehrung.

Praxishinweis
§ 11 Abs. 2 BORA verpflichtet zur unverzüglichen Beantwortung von Mandantenanfragen, jedoch ist eine Fristbemessung unter Berücksichtigung der Umstände (z.B. Krankheit, Mandatsbeendigung) vorzunehmen. Hypothetische Pflichtverstöße ohne tatsächliche Verzögerung rechtfertigen keine berufsrechtliche Missbilligung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : AnwZ (Brfg) 22/15
    Entscheidungsdatum : 17. Juli 2016
    Amtliche Quelle :

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