BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 19/11
OLG Bamberg 15. Dezember 2010
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BGH 26. Januar 2012

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Restvergütung aus einem VOB/B-Einheitspreisvertrag für vollständig entfallene Leistungspositionen (Nullpositionen) bei einer Bundesstraßenbaumaßnahme. Die Beklagte hat die Leistungen nicht angeordnet, gekündigt oder verzichtet. Streit besteht über die Vergütung der kalkulierten Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Vergütungsanspruch mangels schlüssiger Ausgleichsberechnung gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B. Nullpositionen sind nach ergänzender Auslegung des VOB/B-Vertrags als Fälle einer Äquivalenzstörung zu behandeln, die eine Vergütung für kalkulierte Gemeinkosten und Gewinn ermöglichen, jedoch unter Anrechnung anderweitiger Ausgleiche. Die Klägerin hat keinen Nachweis erbracht, dass kein Ausgleich erfolgte.

Praxishinweis
Bei Nullpositionen in VOB/B-Einheitspreisverträgen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung kalkulierter Gemeinkosten und Gewinn nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B. Ein Anspruch scheitert ohne schlüssige Ausgleichsberechnung, die anderweitige Vergütungen berücksichtigt. Auftragnehmer müssen entsprechende Nachweise erbringen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 19/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 19/11
    Entscheidungsdatum : 26. Januar 2012
    Amtliche Quelle :

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