BGH, Urteil vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17
LG Frankfurt/Main 2. März 2017
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OLG Frankfurt 14. Dezember 2017
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BGH 15. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Presseunternehmen, verlangt von den Beklagten die Unterlassung der Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben per Telefax, die sie als rechtswidrige Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb ansieht. Die Beklagte zu 1 versendet solche Schreiben im Auftrag des Beklagten zu 2, eines Prominenten, der sich gegen Berichterstattung wehrt.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Übermittlung der Informationsschreiben stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB) dar, da das Schreiben keine konkreten Informationen zur Beurteilung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung enthält und somit präventiver Rechtsschutz nicht möglich ist.

Praxishinweis
Presserechtliche Informationsschreiben sind grundsätzlich zulässig und fallen unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsausübung. Fehlen jedoch konkrete Angaben zur Rechtsverletzung, kann die Übersendung als rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb untersagt werden. Eine differenzierte Prüfung des Inhalts ist daher unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 506/17
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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