BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
BVerfG 2. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde bei einer Demonstration in Frankfurt als Teil einer gewaltbereiten Gruppe eingekesselt, identitätsfestgestellt und mit Aufenthaltsverbot belegt. Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, Identitätsfeststellung und Durchsuchung sowie Akteneinsicht in das Videomaterial.

Entscheidungsgründe
Die Freiheitsentziehung und Identitätsfeststellung beruhten rechtmäßig auf §§ 163b, 163c StPO, da gegen die Gruppe ein Anfangsverdacht bestand. Die Maßnahme war verhältnismäßig, da die Versammlung nicht insgesamt unfriedlich war, aber die Gruppe planvoll Gewalt ausübte. Die richterliche Entscheidung konnte unverzüglich nachgeholt werden. Akteneinsicht in nicht entscheidungserhebliches Videomaterial war nicht erforderlich (Art. 2 Abs. 2, Art. 8, Art. 103 GG).

Praxishinweis
Bei Demonstrationen rechtfertigt ein konkreter Anfangsverdacht gegen eine geschlossene, gewaltbereite Gruppe die kollektive Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung nach §§ 163b, 163c StPO. Umfangreiche Videodokumentation muss nicht beigezogen werden, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 289/15
Entscheidungsdatum : 1. November 2016
Amtliche Quelle :

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