BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 106/20
LG Essen 31. Mai 2019
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OLG Hamm 28. Mai 2020
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BGH 18. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Unterlassung gegen eine Wohnungsanbieterin, die ihren Mietern entgeltliche Kabel-TV- und Kabel-Internetanschlüsse im Mietvertrag bereitstellt und die Kosten über Betriebskosten abrechnet. Streitgegenstand ist die Anwendbarkeit von § 43b Satz 1 und 2 TKG auf diese Vertragsgestaltung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Beklagte zwar Anbieterin öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste (§ 43b TKG) ist, die Mietverträge jedoch keine Mindestlaufzeit von über 24 Monaten vorsehen. Eine analoge oder unionsrechtskonforme Auslegung, die Kündigungsrechte unabhängig vom Mietvertrag gewährt, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die Internetversorgung erfolgt zudem nicht durch die Beklagte.

Praxishinweis
§ 43b TKG findet auf entgeltliche Kabel-TV-Anschlüsse im Rahmen unbefristeter Wohnraummietverträge keine unmittelbare Anwendung, solange keine Mindestvertragslaufzeit über 24 Monate vereinbart ist. Vermieter sind daher nicht verpflichtet, Kündigungsrechte für Kabel-TV-Anschlüsse unabhängig vom Mietvertrag zu gewähren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 106/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 106/20
Entscheidungsdatum : 17. November 2021
Amtliche Quelle :

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