BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 111/08
OLG Frankfurt 29. April 2008
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OLG Celle 29. Mai 2008
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BGH 18. März 2010
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BGH 13. Januar 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Hörgeräteakustikerin, verlangt von dem Beklagten, einem HNO-Arzt, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen unzulässiger Verweisung von Patienten zur Hörgeräteversorgung an eine bestimmte Firma (§ 34 Abs. 5, § 31 NdsBOÄ). Streit besteht über sachliche Gründe und Beteiligungen des Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert zwischen unaufgeforderten Verweisungen (verboten) und auf Patientenwunsch erteilten Empfehlungen (zulässig). Ein hinreichender sachlicher Grund für Verweisungen kann nur bei individuellen Vorteilen für den Patienten vorliegen, nicht bei bloßer Bequemlichkeit oder langjähriger Zusammenarbeit. Beteiligungen des Arztes an Versorgungsunternehmen können gegen § 31 NdsBOÄ verstoßen, wenn sie Vorteile aus Patientenzuweisungen begründen. Die Klage wird teilweise aufgehoben und zur Nachbesserung der Antragsbestimmtheit zurückverwiesen.

Praxishinweis
Ärzte dürfen Patienten nur auf ausdrücklichen Wunsch hin empfehlen; unaufgeforderte Verweisungen sind berufsrechtlich unzulässig ohne individuelle sachliche Gründe. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Leistungserbringern begründen bei Vorteilnahme ein Verstoß gegen § 31 NdsBOÄ. Klageanträge müssen Bestimmtheitsanforderungen erfüllen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 111/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 111/08
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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