BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13
BGH 22. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Auskunft über dessen unterhaltsrelevante Einkünfte der Jahre 2008 bis 2010. Das Familiengericht verpflichtet den Beklagten zur systematischen Offenlegung sämtlicher Einkünfte nach Einkunftsarten. Der Beklagte rügt, die Auskunft sei bereits ausreichend erteilt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 1605 Abs. 1 i.V.m. § 260 BGB. Das Gericht bestätigt, dass Teilauskünfte ohne abschließende Erklärung des Beklagten keine Teilerfüllung des Auskunftsanspruchs bewirken. Die Auskunft muss einheitlich, systematisch und vollständig sein, insbesondere getrennt nach Einkunftsarten einschließlich Vermietung/Verpachtung und Wohnvorteil (Wohnfläche).

Praxishinweis
Bei unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüchen ist auf eine vollständige, einheitliche und nach Einkunftsarten gegliederte Offenlegung zu bestehen. Teilauskünfte genügen nicht ohne abschließende Erklärung, dass keine weiteren Einkünfte bestehen. Auch wertbildende Faktoren wie Wohnvorteil sind auskunftspflichtig.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 25. September 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 385/13
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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