BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14
LG Hamburg 15. Mai 2013
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LG Hamburg 13. Mai 2014
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BGH 28. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Ersatz fiktiver Reparaturkosten für einen Verkehrsunfallschaden. Streit besteht, ob er sich auf günstigere Stundenverrechnungssätze von drei benannten freien Fachwerkstätten verweisen lassen muss oder die höheren Sätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt erstattet bekommt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 249 Abs. 2, § 254 Abs. 2 BGB. Der Schädiger kann auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen, wenn diese marktübliche Preise verlangt und die Reparaturqualität der markengebundenen Werkstatt entspricht. Eine Verweisung auf Partnerwerkstätten mit Sonderkonditionen ist nur unzumutbar, wenn diese Preise nicht marktüblich sind. Die Zumutbarkeit der Verweisung ist im Einzelfall zu prüfen.

Praxishinweis
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers für marktübliche Preise der freien Werkstatt zentral. Eine Verweisung auf Partnerwerkstätten ist nicht per se unzumutbar. Die Zumutbarkeit hängt von Erreichbarkeit, Qualität und Preisgestaltung ab und erfordert sorgfältige Einzelfallprüfung.

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    Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt Für Strafrecht) · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 26. Juli 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 267/14
Entscheidungsdatum : 27. April 2015
Amtliche Quelle :

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