BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 320/12
BGH 14. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall fiktiven Schadensersatz für selbst durchgeführte Reparatur. Die Beklagte kürzt den Betrag unter Verweis auf günstigere Referenzwerkstätten, die erst im Prozess konkret benannt wurden. Streit besteht über die Zulässigkeit des Verweises und die Ersatzfähigkeit fiktiver Verbringungskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Schädiger auch im Rechtsstreit auf kostengünstigere, technisch gleichwertige Fachwerkstätten verweisen kann, sofern keine prozessualen Verspätungshindernisse vorliegen (§§ 249, 823 BGB; §§ 138, 139 ZPO). Ein Anspruch auf fiktive Verbringungskosten scheitert mangels substantiiertem Vortrag des Klägers.

Praxishinweis
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist ein Verweis auf günstigere Werkstätten auch erst im Prozess zulässig. Mandanten sollten frühzeitig auf konkrete günstigere Reparaturmöglichkeiten hingewiesen werden. Fiktive Verbringungskosten sind nur bei konkretem und substantiiertem Vortrag erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 320/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 320/12
Entscheidungsdatum : 13. Mai 2013
Amtliche Quelle :

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