BGH, Urteil vom 17.03.2017 - V ZR 70/16
OLG Frankfurt 9. Februar 2016
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BGH 17. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Herausgabe eines reparierten Fahrzeugs mit Austauschmotor sowie Schadensersatz und Nutzungsausfallentschädigung von dem Beklagten, der den Motor eingebaut hat. Nach einer Probefahrt durch den Besteller kam es zum Streit, das Fahrzeug blieb beim Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Herausgabeansprüche gem. §§ 985, 861 BGB, da der Besteller bei der Probefahrt nicht unmittelbarer Besitzer wurde. Ein Besitzübergang scheitert an fehlender Besitzaufgabe des Werkunternehmers (§§ 854, 855 BGB). Nutzungsausfallansprüche scheitern mangels bösgläubigem Besitz gem. §§ 990, 280, 286 BGB.

Praxishinweis
Bei Werkverträgen begründet eine Probefahrt des Bestellers keine Besitzdienerschaft und keinen unmittelbaren Besitzübergang. Die Übergabe des Fahrzeugs mit Schlüssel bewirkt nur Besitzlockerung, nicht Besitzaufgabe. Herausgabeansprüche und Nutzungsausfallentschädigungen sind daher restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.03.2017 - V ZR 70/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 70/16
Entscheidungsdatum : 16. März 2017
Amtliche Quelle :

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